Entlastungsleistungen schnell erklärt

Bei der Entlastungsleistung handelt es sich um eine unterstützende Leistung für Ihren Alltag und Ihre Angehörige – denn wir alle wissen, wie anstrengend der Alltag für Angehörige sein kann.
Somit übernehmen wir für einige Stunden pro Woche bei Ihnen zu Hause alltägliche Aufgaben und wir können somit Sie und Ihre Angehörige entlasten.

Nach § 45 b SGB XI haben Sie, wenn Sie mindestens Pflegegrad 1 besitzen und zu Hause wohnen, einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen.

Sollten diese 125 Euro im Monat für Sie nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit einen Teil Ihrer Pflegeleistungen umwidmen zu lassen. Somit lassen sich 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungs– und Entlastungsleistungen nutzen, sollte die Pflege nicht genutzt werden.

Denn ab Pflegegrad 2 haben Sie einen Anspruch auf 305 Euro und bei Pflegegrad 3 auf 543 Euro Pflegegeld zusätzlich zu ihrer 125 Euro Entlastungsleistung.

Die Entlastungsleistung ist ab Pflegegrad 1 oder nach ärztlicher Verordnung absolut kostenlos für Sie.
Wir verrechnen die Kosten mit Ihrer Pflegekasse, wenn Sie das wünschen.

Wenn in einem Monat nicht die vollen 125 Euro ausgeschöpft werden, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden.
Wenn Sie also beispielsweise im November im Krankenhaus waren und entweder nur wenig vom Budget oder nichts genutzt haben, stehen Ihnen im Dezember mehr als 125 Euro zu. Bleibt jedoch am Ende des Jahres noch Geld übrig, können Sie dieses nur noch bis Ende Juni ins neue Kalenderhalbjahr übertragen.

Verhinderungspflege schnell erklärt

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung, die von Ihrer Pflegekassen übernommen wird. Es bedeutet, dass Ihre Angehörigen, Verwandten oder Freunde verhindert sind, Sie zu unterstützen.
Dies kann aus unterschiedlichen Gründen der Fall sein, wie beispielsweise bei
Krankheit, Urlaub oder aufgrund von Terminen. Für diese Zeit können wir dies übernehmen.

Erst ab dem 2. Pflegegrad können Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, welcher mindestens seit sechs Monaten bestehen muss.

Denn der Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegegrads wird mit dem Beginn der Betreuung gleichgesetzt, sodass Sie mindestens sechs Monate von einer privaten Betreuung betreut worden sein muss.
Der Anspruch entfällt, sollte Sie ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von einer Privatperson betreut werden.

Die Pflegekasse zahlt maximal 1.612 Euro pro Jahr unabhängig vom Pflegegrad.
Sollte dies jedoch nicht reichen, kann die Verhinderungspflege auch mit 50% der Kurzzeitpflege kombiniert werden, sofern in diesem Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde.
Das bedeutet, dass der jährliche Verhinderungspflegesatz, nämlich 1.612 Euro, mit 806 Euro aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden kann, sodass ein Betrag von 2.418 Euro zustande käme.

Insgesamt zahlt die Pflegekasse die Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr.
Zudem kann noch nach vier Jahren die Verhinderungspflege rückwirkend beantragt werden.

Verordnung zur Haushaltshilfe schnell erklärt

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und sich wegen einer Krankheit, nach einer OP, Entbindung oder einer anderen Behandlung im Krankenhaus vorübergehend nicht versorgen können, haben Sie nach § 38 SGB V einen Anspruch auf Haushaltshilfe auf Rezept.

Sofern sie gesetzlich versichert sind und ein Rezept für Haushaltshilfe von ihrem zuständigen Arzt vorweisen können, besitzen Sie einen Anspruch auf diese Verordnung.

Die entstandenen Kosten rechnen wir für Sie direkt bei Ihrer zuständigen Krankenkasse an. Trotzdem müssen Sie einen Teil der Kosten selbst tragen, nämlich 10 Prozent. Dies wären mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, pro Tag.

Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt diese Pflicht zur Zuzahlung. Wenn allerdings die häusliche Versorgung bereits durch Leistungen der Pflegeversicherung sichergestellt wurde, kann keine Haushaltshilfe zusätzlich beansprucht werden.

Private Alltagsbetreuung schnell erklärt

Wenn Sie keine Verordnung zur Haushaltshilfe oder einen Pflegegrad besitzt, können Sie trotzdem unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Dabei übernehmen wir gerne für Sie Tätigkeiten im Haushalt, Aufgaben rund um die Familie, Kinder oder Haustiere sowie Reinigungsarbeiten.

Wir und unser qualifiziertes Team helfen Ihnen gerne beispielsweise beim Kochen, Putzen, Einkaufen oder bei der kleinen Raumpflege. Wir berechnen einen Stundensatz von 36 Euro pro volle Stunde und 5 Euro Fahrtkostenpauschale pro Anfahrt zzgl. Mehrwertsteuer. Sprechen Sie uns gerne an!

 

Kontaktieren Sie uns

Wir führen Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI mit Ihnen durch. Diese sind für den Erhalt des Pflegegrades verbindlich und müssen regelmäßig durchgeführt werden.

Dies ist für Sie komplett kostenfrei.

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